Stand 18. November 2023

ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Five Valleys Cornhole Club e.V. (nachfolgend FVCC)

1.2  Er wurde im Jahr 2023 gegründet.

1.3  Er hat seinen Sitz in 78713 Schramberg-Sulgen

1.4 Bei der Verwendung geschlechtsspezifischer Formulierungen in dieser Satzung sind jeweils alle Geschlechter gemeint.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1  Der FVCC e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit der sportlichen Betätigung im Rahmen seines Angebotes. Er fördert und vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet der sportlichen und kulturellen Betätigung. Er betrachtet es als seine Pflicht, die Tradition des Vereins zu erhalten.

2.2  Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3  Das Amt des Vereinsvorstandes bzw. der ehrenamtlichen Mitarbeiter wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abweichend davon im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG) beschließen, dass dem Vorstand bzw. den ehrenamtlichen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gewährt wird. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es können dem einzelnen Mitglied jedoch Zuschüsse für sportliche Ausbildung oder Weiterbildung gewährt werden.

2.4  Die Wettkampfbetreuung der Abteilungen kann unterstützt werden.

2.5  Die Anschaffung von Sportgeräten, die dem Sport der Abteilungen dienen, soll gefördert werden.

2.6  Die kulturellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen des Vereins sollen erfüllt werden, soweit dies möglich ist. Verdiente Mitglieder werden offiziell geehrt.

2.7 Der FVCC e.V. ist in allen nicht sportlichen Fragen neutral.

§ 3 Auflösung des Vereins

3.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Zustimmung von mindestens 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

3.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Vorsitzende-Sportbetrieb oder der Vorsitzende Wirtschaftsbetrieb die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

8.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an die Stadt Schramberg mit der Auflage übergeben, es zu verwalten bis wieder ein Cornhole-Verein i.S. des § 2 der Satzung gegründet wird. Sollte innerhalb von 2 Jahren kein neuer Cornhole-Verein gegründet werden, so hat die Stadt Schramberg das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

MITGLIEDER

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1  Es kann jede natürliche und juristische Person Mitglied werden.

4.2 Nicht Volljährige benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

4.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft kann nur durch schriftlichen Antrag bei einem Vorstandsmitglied oder dessen Beauftragten erfolgen.

4.4  Jedes neue Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich, diese für die Zeit seiner Mitgliedschaft anzuerkennen.

4.5  Der Vorstand behält sich das Recht zur Ablehnung des Aufnahmeantrages ohne Angabe von Gründen vor.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft kann eintreten durch: a) Austritt b) Ausschluss aus dem Verein c) Streichung aus der Mitgliedsliste d) Tod des Mitgliedes

5.2  Der Austritt muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied oder dessen Beauftragtem erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt am Jahresende.

5.3  Mitglieder mit einem Vereinsamt händigen im Falle ihres Austritts sämtliche vereinseigenen Gegenstände und Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden, an ein Mitglied des Vorstandes aus.

5.4  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wissentlich und grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

5.5  Der Ausschluss muss schriftlich unter Angabe von Gründen durch den Vorstand erklärt werden.

5.6  Dem Auszuschließenden steht das Recht der Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses zu.

5.7 Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

5.8  Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.

5.9  Die Streichung von der Mitgliedsliste erfolgt: a) wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät b) eine Zahlung des Beitrages nicht mehr zu erwarten ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

6.1  Sämtliche Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen dienen der Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins.

6.2  Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt und beträgt derzeit 30,- EUR (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 20,- EUR)

Der Erstbeitrag bei Aufnahme in den Verein beträgt 50,- EUR (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 35,- EUR)

6.3  Der Beitrag wird jährlich zum 15.12. des Vorjahres für das Folgejahr erhoben.

6.4  Auf Antrag kann der Vorstand Beitragserleichterung (Stundung, ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.

6.5  Das Vereinsjahr/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

DIE VEREINSORGANE

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

7.2  Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder

7.3  Vom Stimmrecht kann nur persönlich Gebrauch gemacht werden.

7.4  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung durch Aushang im Vereinskasten und per E-Mail an die Mitglieder (soweit Mailadresse vorhanden) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung beim Vorsitzenden gestellt werden.

7.5  Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Wunsch eines stimmberechtigten Mitgliedes muss jedoch geheim abgestimmt werden. Ein Beschluss ist gefasst, wenn sich die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder plus eine Stimme für oder gegen einen Antrag ausspricht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7.7  Die Mitgliederversammlung beschließt: a) Satzungsänderungen b) Beitragssätze c) Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Kassenwarts und des Schriftführers d) bestätigt den Kassenprüfer e) Bildung einer neuen Abteilung f) Entlastung des Kassenwartes g) Entlastung des Vorstandes

7.8  Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorsitzenden unterzeichnet wird. Ebenfalls ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

7.9  Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.10  Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden a) durch den Vorstand b) wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder d) auf schriftlichen Antrag von 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe.

§ 8 Der Vorstand

8.1  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Kassenwart und der Schriftführer bilden  den Vorstand nach § 26 BGB.

Die Vorstände bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher des Vorstands, welcher den Verein primär in der Öffentlichkeit vertritt.

Ist er verhindert, vertritt sein Stellvertreter den Verein. Ist auch er verhindert, vertritt der Kassenwart den Verein. Ist auch er verhindert, vertritt der Schriftführer den Verein.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bis zu 4 nicht stimmberechtigte Beauftragte berufen.

8.2  Der Vorstand ist das allein geschäftsführende Vereinsorgan. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.3  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel während einer Vorstandssitzung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers der Vorsitzenden.

8.4  Die Vorsitzenden werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

8.5  Der Kassenwart, sowie der Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Über die Ergebnisse wird in einer Mitgliederversammlung unterrichtet.

8.6  Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl in einer Mitgliederversammlung im Amt.

8.7  Kann die Mitgliederversammlung die Ämter Vorsitzende und Kassenwart nicht alle besetzen, kann das nicht besetzte Amt von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung verwaltet werden. Der Vorstand  muss jedoch aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.

DATENSCHUTZ

§ 9 Datenschutzerklärung

9.1 Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von

personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-

Grundverordnung (DS-GVO).

9.2 Verantwortliche Stelle: Five Valleys Cornhole Club e.V. – c/o Stefan Ritter, Hardtstraße 38, 78713 Schramberg-Sulgen

9.3 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

 Name, Vorname(n)

 Adresse

 Geburtsdatum

 Telefonnummer

 Mobilfunknummer

 E-Mail-Adresse

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten

rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

9.4 Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig.

Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben.

Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.

Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

9.5 Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht.

Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Sie werden gesperrt.

9.6 Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist).

Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung.

Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

9.7 Das Mitglied hat ein Beschwerderecht.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen:

Schramberg-Sulgen den 18. November 2023